Sachverhalt
1.
Mit Entscheid vom 21. November 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug
auf Antrag der D.________, Italien (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), in der Betreibung
Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________, Zug (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin), den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten:
CHF 334'463.15). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien
seien auf den 21. November 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden,
aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören las-
sen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin
sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege
daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die
Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f.
SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 4; EK 2025 1049).
2.
Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 Beschwerde
beim Obergericht Zug ein und beantragte im Wesentlichen, der Konkursentscheid des Kan-
tonsgerichts Zug vom 21. November 2025 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte
um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und um superprovisorische Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung (act. 1). Gleichentags ergänzte sie ihre Beschwerde (act. 2).
3.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 wies der Abteilungspräsident i.V. den Antrag auf Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Konkursamt wurde aber angewiesen, über die
notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungs-
handlungen vorzunehmen (act. 3).
4.
In der Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2025 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie sei
von der Beschwerdeführerin vollumfänglich befriedigt worden, weshalb sie auf die Durch-
führung des Konkursverfahrens und dementsprechend auch auf eine Forderungsanmeldung
verzichte (act. 5).
5.
Die Vorinstanz reichte keine Vernehmlassung ein (act. 4).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher ver- pflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.
E. 2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der
Seite 3/6 geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom
11. August 2025 E. 3.1 [zur Publikation vorgesehen]). Der Konkursentscheid wurde der Beschwerdeführerin am 24. November 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 25. November 2025 zu laufen und endete am
E. 4 Dezember 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Damit ist die von der Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 erhobene Beschwerde verspätet. 3. Die Beschwerdeführerin verlangt die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. 3.1 Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe mit der Domizilhalterin am
29. März 2022 einen "Serviceauftrag Rechtsdomizil Zug" (nachfolgend: Domizilvertrag) ab- geschlossen. Die Domizilhalterin habe sich verpflichtet, eine Postweiterleitung bei der Post einzurichten. Entgegen dem Domizilvertrag habe die Domizilhalterin den Konkursentscheid an den einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, G.________, nicht postalisch, sondern nur per normaler E-Mail (d.h. ohne Lese- und/oder Empfangs- bestätigung sowie ohne die Option "Wichtigkeit hoch!") gesandt. Diese E-Mail sei dem Ge- schäftsführer nie zugegangen, weil dessen Treuhandgesellschaft im Jahre 2025 wiederholt Opfer von Phishing-Angriffen gewesen sei. Das habe zum unwiderruflichen Verlust und/oder der Nichtzustellung von E-Mails geführt. Der eingereichte technische Bericht der H.________ untermauere die Aussage des Geschäftsführers, dass er seit dem 8. Januar 2025 keine wei- teren E-Mails der Domizilhalterin betreffend die Beschwerdeführerin erhalten habe. Die Be- schwerdeführerin habe somit bis zum 4. Dezember 2025 unverschuldet keine Kenntnis vom angefochtenen Entscheid erhalten, sondern erst am 9. Dezember 2025 per Zufall davon er- fahren (vgl. act. 1 Rz 2 ff.). 3.2 Die Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen einen Konkursentscheid richtet sich nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (und nicht nach Art. 148 ZPO), weil es sich bei dieser Frist um eine solche des SchKG handelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_520/2022 vom 6. Dezem- ber 2022 E. 3.3.2; BlSchK 2023 S. 259 ff.; ZBJV 2024 S. 148 f.; Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11a m.w.H.). 3.3 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu han- deln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Weg- fall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.
Seite 4/6 3.4 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unver- schuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschul- dete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlo- sigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Die Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung sind gemäss Rechtsprechung sehr restriktiv zu handhaben. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Pra- xis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise einem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nord- mann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11, 11d und 14a m.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.3.1). 3.5 Aktenkundig ist, dass der Konkursentscheid am 24. November 2024 an die Domiziladresse der Beschwerdeführerin ("c/o I.________ GmbH, J.________ [Strasse], K.________ [Ort]) zugestellt wurde (vgl. Vi act. 4). Die I.________ GmbH war gemäss Domizilvertrag zur Ent- gegennahme von postalischen Sendungen, einschliesslich Paketen, Einschreiben, Kurier- sendungen und Betreibungen bevollmächtigt (vgl. act. 1 Rz 6, act. 1/3). Diese Zustellung er- folgte korrekt, was nicht bestritten ist. Im Domizilvertrag verpflichtete sich die I.________ GmbH, eine Postweiterleitung bei der Post einzurichten (vgl. act. 1 Rz 6, act. 1/3). Gleich- wohl wurde der angefochtene Entscheid von der I.________ GmbH nicht per Post, sondern nur mit normaler E-Mail (d.h. ohne Lese- und/oder Empfangsbestätigung sowie ohne die Op- tion "Wichtigkeit hoch!") am darauffolgenden Tag an den Geschäftsführer der Beschwerde- führerin, G.________, gesandt (vgl. act. 1 Rz 9, act. 1/8). Diese E-Mail ging G.________ – nach Darstellung der Beschwerdeführerin – nie zu (vgl. act. 1 Rz 10). Damit hat die Be- schwerdeführerin aber noch keine absolut unverschuldeten Gründe i.S. v. Art. 33 Abs. 4 SchKG dargetan: 3.6 Die I.________ GmbH ist Hilfsperson der Beschwerdeführerin. Handlungen und Versäumnis- se von Hilfspersonen sind kein Entschuldigungsgrund, werden doch diese ungeteilt dem Ge- schäftsherrn angerechnet (BGE 114 Ib 67 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_520/2022 vom
E. 6 Dezember 2022 E. 3.4). Wenn der Fehler einer Hilfsperson, wie etwa die nicht rechtzeitig erfolgte Aufgabe einer Eingabe bei der Post, auf einer ungenügenden Beaufsichtigung der betreffenden Hilfsperson oder auf eine mangelhafte Organisation der innerbetrieblichen Ar- beitsabläufe zurückzuführen ist, kann keine Wiederherstellung gewährt werden (Nord- mann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 13a). Mit der Ermächtigung der I.________ GmbH, für die Beschwerdeführerin postalische Sendungen entgegenzuneh- men und an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin weiterzuleiten, nahm die Be- schwerdeführerin in Kauf, dass Zustellungen an sie – sei es per Post oder per E-Mail – allen- falls verspätet erfolgen oder gänzlich unterbleiben können. Wenn die Domizilhalterin den Konkursentscheid entgegen dem Domizilvertrag dem Geschäftsführer der Beschwerdeführe- rin nicht per Post, sondern per E-Mal zugestellt hat und dieser die E-Mail aufgrund von Störungen der IT-Infrastruktur seiner Treuhandgesellschaft nicht erhalten hat, beruht dies auf einer ungenügenden Beaufsichtigung der Domizilhalterin durch die Beschwerdeführerin so- wie auf einer mangelhaften Organisation der innerbetrieblichen Arbeitsabläufe der Be- schwerdeführerin. Ein Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG liegt nicht vor.
Seite 5/6 3.7 Im Übrigen hatte die Domizilhalterin dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bereits den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes per E-Mail vom
E. 8 Januar 2025 zugestellt, wogegen dieser nicht opponierte, sondern mit der Domizilhalterin in dieser Sache in der Folge per E-Mail kommunizierte (act. 1/13). Unter diesen Umständen hätte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Domizilhalterin über die angeblich seit Anfang 2025 bestehenden Störungen der IT-Infrastruktur (vgl. act. 1 Rz 16) informieren und auf eine strikte Zustellung von Betreibungsurkunden per Post bestehen müssen. Die Be- schwerdeführerin hat solches weder geltend gemacht noch belegt. Auch aus diesem Grund kann nicht von einem gänzlich schuldlos ungenutzten Verstreichen der Beschwerdefrist aus- gegangen werden. Daher sind vorliegend die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist auch aus diesem Grund nicht gegeben. 3.8 Damit ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen. Dies hat zur Folge, dass auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten ist. 4. Die Beschwerdeführerin ist aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nach- lassvertrag zustande gekommen ist (Art. 332 Abs. 3 SchKG; vgl. dazu Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 195 SchKG N 3, 3a und 5). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen schuldet sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin schon mangels eines Antrags keine Entschädigung. ___________________
Seite 6/6 Urteilsspruch
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt. Diese wird mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'050.00 wird zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 1049) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 223 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 23. Februar 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und/oder C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom
21. November 2025)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 21. November 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Antrag der D.________, Italien (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________, Zug (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 334'463.15). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 21. November 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören las- sen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 4; EK 2025 1049). 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und beantragte im Wesentlichen, der Konkursentscheid des Kan- tonsgerichts Zug vom 21. November 2025 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und um superprovisorische Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (act. 1). Gleichentags ergänzte sie ihre Beschwerde (act. 2). 3. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 wies der Abteilungspräsident i.V. den Antrag auf Er- teilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Konkursamt wurde aber angewiesen, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungs- handlungen vorzunehmen (act. 3). 4. In der Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2025 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie sei von der Beschwerdeführerin vollumfänglich befriedigt worden, weshalb sie auf die Durch- führung des Konkursverfahrens und dementsprechend auch auf eine Forderungsanmeldung verzichte (act. 5). 5. Die Vorinstanz reichte keine Vernehmlassung ein (act. 4). Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher ver- pflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der
Seite 3/6 geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom
11. August 2025 E. 3.1 [zur Publikation vorgesehen]). Der Konkursentscheid wurde der Beschwerdeführerin am 24. November 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 25. November 2025 zu laufen und endete am
4. Dezember 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Damit ist die von der Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 erhobene Beschwerde verspätet. 3. Die Beschwerdeführerin verlangt die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. 3.1 Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie habe mit der Domizilhalterin am
29. März 2022 einen "Serviceauftrag Rechtsdomizil Zug" (nachfolgend: Domizilvertrag) ab- geschlossen. Die Domizilhalterin habe sich verpflichtet, eine Postweiterleitung bei der Post einzurichten. Entgegen dem Domizilvertrag habe die Domizilhalterin den Konkursentscheid an den einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, G.________, nicht postalisch, sondern nur per normaler E-Mail (d.h. ohne Lese- und/oder Empfangs- bestätigung sowie ohne die Option "Wichtigkeit hoch!") gesandt. Diese E-Mail sei dem Ge- schäftsführer nie zugegangen, weil dessen Treuhandgesellschaft im Jahre 2025 wiederholt Opfer von Phishing-Angriffen gewesen sei. Das habe zum unwiderruflichen Verlust und/oder der Nichtzustellung von E-Mails geführt. Der eingereichte technische Bericht der H.________ untermauere die Aussage des Geschäftsführers, dass er seit dem 8. Januar 2025 keine wei- teren E-Mails der Domizilhalterin betreffend die Beschwerdeführerin erhalten habe. Die Be- schwerdeführerin habe somit bis zum 4. Dezember 2025 unverschuldet keine Kenntnis vom angefochtenen Entscheid erhalten, sondern erst am 9. Dezember 2025 per Zufall davon er- fahren (vgl. act. 1 Rz 2 ff.). 3.2 Die Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen einen Konkursentscheid richtet sich nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (und nicht nach Art. 148 ZPO), weil es sich bei dieser Frist um eine solche des SchKG handelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_520/2022 vom 6. Dezem- ber 2022 E. 3.3.2; BlSchK 2023 S. 259 ff.; ZBJV 2024 S. 148 f.; Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11a m.w.H.). 3.3 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu han- deln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Weg- fall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.
Seite 4/6 3.4 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unver- schuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschul- dete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlo- sigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Die Voraussetzungen zur Fristwiederherstellung sind gemäss Rechtsprechung sehr restriktiv zu handhaben. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Pra- xis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise einem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nord- mann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11, 11d und 14a m.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.3.1). 3.5 Aktenkundig ist, dass der Konkursentscheid am 24. November 2024 an die Domiziladresse der Beschwerdeführerin ("c/o I.________ GmbH, J.________ [Strasse], K.________ [Ort]) zugestellt wurde (vgl. Vi act. 4). Die I.________ GmbH war gemäss Domizilvertrag zur Ent- gegennahme von postalischen Sendungen, einschliesslich Paketen, Einschreiben, Kurier- sendungen und Betreibungen bevollmächtigt (vgl. act. 1 Rz 6, act. 1/3). Diese Zustellung er- folgte korrekt, was nicht bestritten ist. Im Domizilvertrag verpflichtete sich die I.________ GmbH, eine Postweiterleitung bei der Post einzurichten (vgl. act. 1 Rz 6, act. 1/3). Gleich- wohl wurde der angefochtene Entscheid von der I.________ GmbH nicht per Post, sondern nur mit normaler E-Mail (d.h. ohne Lese- und/oder Empfangsbestätigung sowie ohne die Op- tion "Wichtigkeit hoch!") am darauffolgenden Tag an den Geschäftsführer der Beschwerde- führerin, G.________, gesandt (vgl. act. 1 Rz 9, act. 1/8). Diese E-Mail ging G.________ – nach Darstellung der Beschwerdeführerin – nie zu (vgl. act. 1 Rz 10). Damit hat die Be- schwerdeführerin aber noch keine absolut unverschuldeten Gründe i.S. v. Art. 33 Abs. 4 SchKG dargetan: 3.6 Die I.________ GmbH ist Hilfsperson der Beschwerdeführerin. Handlungen und Versäumnis- se von Hilfspersonen sind kein Entschuldigungsgrund, werden doch diese ungeteilt dem Ge- schäftsherrn angerechnet (BGE 114 Ib 67 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_520/2022 vom
6. Dezember 2022 E. 3.4). Wenn der Fehler einer Hilfsperson, wie etwa die nicht rechtzeitig erfolgte Aufgabe einer Eingabe bei der Post, auf einer ungenügenden Beaufsichtigung der betreffenden Hilfsperson oder auf eine mangelhafte Organisation der innerbetrieblichen Ar- beitsabläufe zurückzuführen ist, kann keine Wiederherstellung gewährt werden (Nord- mann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 13a). Mit der Ermächtigung der I.________ GmbH, für die Beschwerdeführerin postalische Sendungen entgegenzuneh- men und an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin weiterzuleiten, nahm die Be- schwerdeführerin in Kauf, dass Zustellungen an sie – sei es per Post oder per E-Mail – allen- falls verspätet erfolgen oder gänzlich unterbleiben können. Wenn die Domizilhalterin den Konkursentscheid entgegen dem Domizilvertrag dem Geschäftsführer der Beschwerdeführe- rin nicht per Post, sondern per E-Mal zugestellt hat und dieser die E-Mail aufgrund von Störungen der IT-Infrastruktur seiner Treuhandgesellschaft nicht erhalten hat, beruht dies auf einer ungenügenden Beaufsichtigung der Domizilhalterin durch die Beschwerdeführerin so- wie auf einer mangelhaften Organisation der innerbetrieblichen Arbeitsabläufe der Be- schwerdeführerin. Ein Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG liegt nicht vor.
Seite 5/6 3.7 Im Übrigen hatte die Domizilhalterin dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bereits den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes per E-Mail vom
8. Januar 2025 zugestellt, wogegen dieser nicht opponierte, sondern mit der Domizilhalterin in dieser Sache in der Folge per E-Mail kommunizierte (act. 1/13). Unter diesen Umständen hätte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Domizilhalterin über die angeblich seit Anfang 2025 bestehenden Störungen der IT-Infrastruktur (vgl. act. 1 Rz 16) informieren und auf eine strikte Zustellung von Betreibungsurkunden per Post bestehen müssen. Die Be- schwerdeführerin hat solches weder geltend gemacht noch belegt. Auch aus diesem Grund kann nicht von einem gänzlich schuldlos ungenutzten Verstreichen der Beschwerdefrist aus- gegangen werden. Daher sind vorliegend die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist auch aus diesem Grund nicht gegeben. 3.8 Damit ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen. Dies hat zur Folge, dass auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten ist. 4. Die Beschwerdeführerin ist aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nach- lassvertrag zustande gekommen ist (Art. 332 Abs. 3 SchKG; vgl. dazu Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 195 SchKG N 3, 3a und 5). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen schuldet sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin schon mangels eines Antrags keine Entschädigung. ___________________
Seite 6/6 Urteilsspruch 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt. Diese wird mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'050.00 wird zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 1049) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: